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Zehn Thesen zur Orientierung des rechtswissenschaftlichen
Studiums auch am Anwaltsberuf
Die Diskussion über die Juristenausbildung wird zur Zeit intensiv
in Politik, Richterschaft, Anwaltschaft und Universität geführt.
Die nachfolgenden Thesen sind aus dem Universitätsarbeitskreis
Anwaltsorientierte Juristenausbildung hervorgegangen, der sich
nach einer Tagung der Hans Soldan Stiftung zu diesem Thema in
Hannover gebildet und am 20.09.1999 dort getagt hatte.
Die hiermit vorgelegte Fassung baut auf dabei geleistete Vorarbeiten
auf und ist unter Beteiligung der Mitglieder des Arbeitskreises aus
Bielefeld, Hannover, Heidelberg und Köln entstanden.
Die Thesen richten sich auf das Universitätsstudium und werden
unabhängig davon zur Diskussion gestellt, ob es zu einer Änderung
des Aufbaus und der Stufung der Juristenausbildung kommt.
1. Ziel des Universitätsstudiums sind berufsfähige,
mit juristischer Urteilskraft ausgestattete Juristinnen und Juristen
Berufsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, sich in die praktische Tätigkeit
einzuarbeiten und dabei im Laufe des Berufslebens auch wechselnden
Anforderungen gerecht zu werden. Hierzu vermittelt die Universität in
einer wissenschaftlichen Ausbildung methodische Fertigkeiten und
grundlegende Rechtskenntnisse.
2. Das Universitätsstudium muss die Perspektiven
von der bislang allein angestrebten Befähigung zum Richteramt hin
zur Anwaltstätigkeit erweitern
Mehr als drei Viertel der Absolventen drängen freiwillig oder der Not
gehorchend in den Anwaltsberuf. Dort wird der überwiegende Teil der
Mandate ohne Inanspruchnahme von Gerichten erledigt. Das auf den
Richter orientierte Studium bereitet hierauf nicht ausreichend vor.
Um Berufsfähigkeit zu erreichen, muss schon die Universitätsausbildung
die Fundamente für eine methodisch abgesicherte Tätigkeit im Bereich
von Rechtsberatung und Rechtsgestaltung legen. Hiermit wird nicht nur
auf den Anwaltsberuf, sondern beispielsweise auch auf die Tätigkeit als
Notar oder Unternehmensjurist vorbereitet.
3. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen den Einbezug
der anwaltlichen Perspektive, die nicht an die Stelle, sondern zur richterlichen
Perspektive hinzutritt
Nach § 5 a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes ist die
Rechtsberatung gleichwertiger Studieninhalt neben der Rechtsprechung
und Verwaltung. Diese Aussage gilt für alle Studieninhalte, also auch für
Pflicht- und Wahlfächer.
4. Die Anwaltsorientierung kann nicht der Ausbildung
außerhalb der Universität allein überlassen bleiben
Die wissenschaftliche Vermittlung methodischer Grundlagen kann nur an
der Universität geleistet werden. Die praktische Ausbildungsphase ist
bereits jetzt überfordert mit der Aufgabe, die über das ganze Studium
eingeprägte einseitige Ausrichtung auf das Richteramt nachträglich
ergänzend zu revidieren. Die Arbeitsteilung zwischen Studium und nach
universitärer Ausbildung darf nicht Richterorientierung hier und
Anwaltsperspektive dort bedeuten. Das Studium muss Methodik und
rechtliche Grundlagen für alle Bereiche und alle Professionen vermitteln;
in der nächsten Ausbildungsphase folgen die für den Beruf erforderlichen
Spezialkenntnisse.
5. Die Orientierung der Ausbildung auch am Anwaltsberuf
bedeutet keine Vermehrung des Pflichtstoffes
Die Erweiterung der Ausbildungsperspektiven vollzieht sich im Rahmen
des bestehenden Pflichtstoffes. Über die Berufsfähigkeit der Studierenden
entscheidet nicht in erster Linie der Umfang des gelernten Stoffes.
Wichtig sind wissenschaftliche Arbeitsmethoden, um unbekannte
Sachverhalte zu bewältigen und mit dem Wandel der Rechtsordnung
Schritt zu halten.
6. Die anwaltsorientierte Ausbildung muss sich
gleichermaßen auf das Bürgerliche Recht, das Öffentliche
Recht und das Strafrecht erstrecken
Die im Studium zu berücksichtigende rechtsberatende Praxis umfasst
folgende Bereiche: Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,
die
Rechtsgestaltung, die konfliktvermeidende und streitschlichtende
Beratung im Privaten und Öffentlichen Recht sowie die Strafverteidigung.
7. Grundlagenfächer und Wahlfächer dienen
der wissenschaftlichen Vertiefung auch unter anwaltlicher Perspektive
Der besondere Ansatz von Rechtsberatung, Interessenvertretung und
Rechtsgestaltung muss in den Grundlagenfächern
(insbes. der Methodenlehre) berücksichtigt und in den Wahlfächern
vertieft werden. Die Handlungskonzepte des Rechtsberaters müssen
wissenschaftlich reflektiert und aufgearbeitet werden; dabei sind auch
die Nachbardisziplinen einzubeziehen.
8. Der Umgang mit dem offenen Sachverhalt kennzeichnet
die praktische Arbeit; auch hierfür sind im Studium methodische Grundlagen
zu legen
Während an der Universität die Beschäftigung mit Rechtsfragen
überwiegt und Aufgaben mit feststehenden Tatsachen gestellt werden,
sieht sich der Praktiker in aller Regel streitigen oder offenen
Sachverhalten gegenüber.
Auch darauf muss die Universität methodisch vorbereiten; denn die
Arbeit am Sachverhalt wird durch Rechtskenntnisse gesteuert.
Diese Verknüpfung von rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen
ist bereits im Studium an praxisnahen Aufgabenstellungen zu üben.
9. In den Prüfungsordnungen muss die Anwaltsorientierung
unbedingt und detailliert verankert werden; dies betont auch die Verantwortung
der Bundesländer und der Fakultäten
Gelernt wird nur, was auch geprüft wird. Dies ist angesichts der
Appelle, kürzer zu studieren, ein durchaus rationales Vorgehen der
Studierenden. Es reicht daher nicht aus, mit Anwaltsorientierung zu
lehren, entsprechend muss auch im Studium und im Examen geprüft
werden. Um dies zu erreichen, dürfte in den meisten Bundesländern
eine Änderung der Prüfungsordnung erforderlich sein, dies zeitgleich
mit dem Ziel, die Mitverantwortung der Fakultäten und der Bundesländer
auch für die Übernahme etwaiger Mehrkosten- zu unterstreichen.
10. Auch die anwaltsorientierten Ausbildungselemente
des Universitätsstudiums sind von den Hochschullehrerinnen und Lehrern
zu verantworten
Die Reflexion methodischer Grundlagen muss ergebnisoffen und ohne
Bindung an bestimmte Berufs- oder Interessengruppen möglich sein.
Die Verantwortung für die wissenschaftliche Vorbereitung auch auf den
Anwaltsberuf liegt daher in letzter Instanz bei denjenigen, die
hauptamtlich an der Universität lehren. Andererseits lässt sich der
Praxisbezug nur in Kooperation mit Lehrbeauftragten aus Anwaltschaft
und Notariat herstellen.
Ihre Mitwirkung an gemeinschaftlichen Lehrveranstaltungen ist
unverzichtbar; ihnen soll auch die Verantwortung für eigene
Lehrveranstaltungen übertragen werden.
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