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Die Hans Soldan Stiftung fördert Rechtsberatende
Praxis im juristischen Studium (anwaltsorientierte Studentenausbildung)
aus folgenden Erwägungen:
§ 5 a (3) 1 DRiG bestimmt, dass die Inhalte des juristischen Studiums die
rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis zu berücksichtigen
haben; Gegenstand des Studiums sind Pflicht- und Wahlfächer. Pflichtfächer
sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen
Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europäischen Bezüge,
der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen
und gesellschaftlichen Grundlagen. Die Wahlfächer dienen der Ergänzung
des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer
(§ 5 a (2) DriG).
Die anwaltsorientierte Studentenausbildung ist somit nicht in das Ermessen
der juristischen Fakultäten gestellt, sondern Gesetzesauftrag. Hieraus
ergibt sich bereits, dass eine nur justizförmige, also nur die rechtsprechende
Praxis berücksichtigende universitäre Juristenausbildung, die sich
allein am traditionellen Leitbild der Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamten
ausrichtet, nicht der vom Gesetz vorgeschriebenen Jurastudentenausbildung entspricht,
zumal gesetzlich der Berücksichtigung der rechtsprechenden Praxis kein Vorrang
vor der Berücksichtigung der rechtsberatenden Praxis eingeräumt ist.
Deshalb wird zutreffend generell beklagt, dass Rechtsberatung und Rechtsgestaltung
in der Juristenausbildung eine zu geringe Rolle spielen, wie dieser ohne Gegenstimmen
vom 62. Deutschen Juristentag 1998 in Bremen gefasste feststellende Beschluss
als Schlussfolgerung aus der Gegenüberstellung der zu justizlastigen universitären
Ausbildung einerseits und eines überwiegenden Bedarfs an anwaltsorientierter
Ausbildung andererseits beweist. Weiter wurde vom Juristentag übereinstimmend
festgestellt, dass Ziel der Juristenausbildung nicht der berufsfertige, sondern
der berufsfähige Jurist ist, der wissenschaftlich gebildet, über juristische Urteilskraft und Rechtskenntnisse verfügt,
um Zusammenhänge auch mit anderen Wissensgebieten erkennen zu können
und in der Lage ist, sich in angemessener Zeit in einen juristischen Beruf einzuarbeiten
und sich so fortzubilden, dass er den sich wandelnden Anforderungen seines Berufs
fortlaufend gerecht wird.
Da die wissenschaftliche Ausbildung zu dieser Berufsfähigkeit den Juristenfakultäten
anvertraut ist und sie dabei im Studium, also in den Pflicht- und Wahlfächern prüfungsrelevant auch die rechtsberatende
Praxis entsprechend ihrer großen Bedeutung in den Berufsfeldern der Juristen zu berücksichtigen haben, hat die anwaltsorientierte Juristenausbildung
im Hinblick auf die besonderen Belange der Rechtsanwälte und der Notare nicht erst in der Praxis zu beginnen, wie
immer sie auch künftig ausgestaltet sein mag, sondern sie ist von Anfang an Teil des Lehrauftrages der Universität.
Nach § 3 BRAO sind Rechtsanwälte die berufenen unabhängigen
Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Rechtsberatende Praxis ist mithin die Berufstätigkeit von Rechtsanwälten, forensisch
und kautelarjuristisch. Dazu gehört aber auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten durch die Notare auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege (§
24 BNotO). Diese im Studium als anwaltsorientierte Ausbildung zu berücksichtigende rechtsberatende und rechtsbesorgende Praxis
hat demgemäss zum Inhalt:
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und Beratung, die
Strafverteidigung sowie die Rechtsgestaltung und die
konfliktvermeidende sowie die streitschlichtende Beratung im privaten und öffentlichen
Recht.
Hierzu ist festzustellen und entsprechend zu bewerten, dass mindestens 75
%, wahrscheinlich mehr, der von Rechtsanwälten bearbeiteten Angelegenheiten
ohne Einschaltung der Gerichte erledigt werden; für die Tätigkeit
der Notare trifft dies generell zu. Auch deshalb wird eine nur justizförmige
Jurastudentenausbildung den Ansprüchen der Rechtspflege nicht gerecht.
Von besonderer Bedeutung ist nämlich noch, dass nach im wesentlichen gleichlautenden
statistischen Angaben nur etwa 3 von 100 Absolventen der Juristenausbildung
Aufnahme in der Justiz finden, jedoch 85 von 100 Assessoren den Anwaltsberuf
ergreifen (müssen) oder in der Wirtschaft ihr Auskommen suchen. Praktisch
ist also Juristenausbildung Anwaltsausbildung.
Die Juristenausbildung wo immer sie auch stattfindet, ob mit oder ohne Referendariat
- , muss daher auch am Leitbild der Rechtsanwälte und Notare ausgerichtet
sein, also an der großen Zahl der Ausgebildeten. Diese Berufsgruppe stellt
den weitaus größten Teil der Berufsfelder für Juristen dar.
Auch dies ist für das Ausbildungsziel der Berufsfähigkeit maßgebend,
so dass Berücksichtigung der Praxis bereits im Studium vorwiegend anwaltsorientiert
sein muss.
Die Studierenden sind daher bereits während des Studiums mit der Seh- und
Arbeitsweise rechtsgestaltender und rechtsberatender Anwälte vertraut zu
machen, um eine Verengung des Blicks auf die richterliche Arbeit von vornherein
zu vermeiden. Die Praxisorientierung darf also nicht erst in der zweiten Ausbildungsphase
beginnen, sondern die Universitätsausbildung muss den Absolventen ein Grundverständnis
für Fragen der Rechtsberatung und –gestaltung mit auf den Weg geben.
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