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100 Jahre Soldan
100 Jahre Soldan - Partner der Anwälte und Notare
 Satzung

§ 1

(1) Die Stiftung führt den Namen "Hans Soldan Stiftung" und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist allgemein selbständig im Sinne von § 2 Abs. 1 Stiftungsgesetz NW und hat ihren Sitz in Essen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

(1) Zweck der Stiftung ist es, die Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten und Notaren sowie von Referendaren und Studenten, die den Beruf des Rechtsanwalts anstreben, sowie von Angestellten und Auszubildenden der Rechtsanwälte und Notare zu fördern.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Zuschüssen an gemeinnützige Institutionen der Anwaltschaft und sonstige gemeinnützige Institutionen, die die Aus- und Fortbildung des geförderten Personenkreises durchführen
zur Verwirklichung derer steuerbegünstigter Zwecke.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen unbeschadet der Regelung gemäß § 8 Ziffer (3) nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 3

(1) Das Stiftungskapital beträgt EUR 25 Millionen (in Worten: Fünfundzwanzig).

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Ebenso gehören zum Stiftungsvermögen Ergebnisse, die nicht aus der laufenden Vermögensverwaltung, sondern aus der Umschichtung des Vermögens entstehen, es sei denn, es handelt sich um Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. v. § 14 Abgabenordnung.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

(1) Organe der Stiftung sind:

a) der Vorstand,
b) der Aufsichtsrat.

(2) Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte nach der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung führt. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Geschäftsführer hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 5

(1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren, höchstens drei Vorstandsmitgliedern, die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden, der auch ihre Zahl und jeweilige Amtsdauer bestimmt. Der Aufsichtsrat regelt auch die Aufwandsentschädigung. Beim Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden des Vorstandes bestellen.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; der Aufsichtsrat kann jedoch einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsbefugnis erteilen.

(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, der von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anlehnung an § 317 HGB zu prüfen ist; über das Ergebnis der Prüfung ist dem Aufsichtsrat zu berichten und der Vorstand hat den geprüften und festgestellten Jahresabschluß nebst Prüfungsbericht unaufgefordert der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 6

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die durch übereinstimmenden Beschluß bis zu zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder ernennen können. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, er kann einen Stellvertreter wählen.

(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist stets der jeweilige Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer oder ein von ihm ernannter Rechtsanwalt. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats ist stets der jeweilige Präsident des Deutscher Anwaltverein e. V. oder ein von ihm ernannter Rechtsanwalt. Ein Aufsichtsrat von ihnen muss auch Notar sein. Das dritte Aufsichtsratsmitglied ist von den Nachkommen des Stifters, Rechtsanwalt am Reichsgericht Hans Soldan, ernannt. Es hat für den Fall seines Ausscheidens seinen Nachfolger im Aufsichtsrat zu ernennen und jeder dieser Nachfolger hat bei seinem Amtsantritt als Aufsichtsratsmitglied für den Fall seines Ausscheidens seinen Nachfolger zu ernennen und entsprechendes gilt, wenn ein Nachfolger vor dem Ausscheiden des Aufsichtsratsmitglieds, das ihn ernannt hat, wegfällt. Falls entgegen dieser Regelung ein Nachfolger für ein ausscheidendes Mitglied des Aufsichtsrats nicht ernannt sein sollte, wird es von den beiden anderen vorstehend bezeichneten Aufsichtsratsmitgliedern möglichst aus dem Kreis der Nachkommen von Hans Soldan ernannt.

(3) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder ist zeitlich nicht begrenzt; die Abberufung durch den Ernennungsberechtigten oder die Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern kann jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, ihnen steht jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung zu.

§ 7

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 3/4 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Im übrigen gibt sich der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung selbst.

(2) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat durch seinen Vorsitzenden die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8

(1) Der Aufsichtsrat hat die Führung der Geschäfte durch den Vorstand zu überwachen und kann sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Stiftung vom Vorstand Berichte erstatten lassen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Stiftung einsehen und prüfen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und geprüften Jahresabschluss zu prüfen. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt; der Aufsichtsrat kann jedoch in Übereinstimmung aller seiner Mitglieder den Jahresabschluss anderweit feststellen.

(3) Vorstand und Aufsichtsrat können in Übereinstimmung aller Mitglieder beschließen, die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise gemäß § 58 Nr. 6 und 7 AO in Rücklagen einzustellen, anzusammeln oder im Jahr des Zuflusses zu verwenden.

§ 9

(1) Der Aufsichtsrat kann in Übereinstimmung aller Mitglieder mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde die Stiftungssatzung ändern; der ausschließlich gemeinnützige Zweck der Stiftung muss aber gewahrt bleiben. Aufsichtsrat und Vorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Bildung, insbesondere der Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten, Notaren und Referendaren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 10

(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

(2) Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

Essen, 16.11.1998